EuGH - Urteil vom 13.02.2019
C-434/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 193;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 381
HFR 2019, 346
UR 2019, 297

Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Bestimmung des Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuer schuldet - Rückwirkende Anwendung einer abweichenden Maßnahme - Grundsatz der Rechtssicherheit

EuGH, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen C-434/17

DRsp Nr. 2019/4482

Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Vorsteuerabzug – Bestimmung des Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuer schuldet – Rückwirkende Anwendung einer abweichenden Maßnahme – Grundsatz der Rechtssicherheit

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach eine Maßnahme, mit der von Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten Fassung abgewichen wird, anwendbar ist, bevor der Unionsrechtsakt, mit dem die Ermächtigung zu dieser abweichenden Maßnahme erteilt wird, dem Mitgliedstaat, der sie beantragt hat, bekannt gegeben wurde, wenn der betreffende Unionsrechtsakt zu seinem Inkrafttreten oder dem Beginn seiner Anwendung schweigt – und zwar auch dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Wunsch geäußert hat, dass die in Rede stehende abweichende Maßnahme rückwirkend gelten solle.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 193;