EuGH - Urteil vom 17.03.2021
C-459/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 43; RL 2006/112/EG Art. 44;
Fundstellen:
DStRE 2021, 504

Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 43 und 44 - Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt - Ort der Dienstleistung bei Vermögensverwaltungsdienstleistungen, die eine gemeinnützige Einrichtung für ihre nicht wirtschaftliche Geschäftstätigkeit von außerhalb der Europäischen Union ansässigen Dienstleistungserbringern empfängt

EuGH, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen C-459/19

DRsp Nr. 2021/6845

Vorlage zur Vorabentscheidung – Harmonisierung des Steuerrechts – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 43 und 44 – Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt – Ort der Dienstleistung bei Vermögensverwaltungsdienstleistungen, die eine gemeinnützige Einrichtung für ihre nicht wirtschaftliche Geschäftstätigkeit von außerhalb der Europäischen Union ansässigen Dienstleistungserbringern empfängt

Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Steuerpflichtiger, der gewerbsmäßig eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Dienstleistungen für die Zwecke dieser nicht wirtschaftlichen Tätigkeit erwirbt, diese Dienstleistungen im Sinne dieses Artikels als an diesen Steuerpflichtigen, „der als solcher handelt“, erbracht anzusehen sind.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 43; RL 2006/112/EG Art. 44;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 44 der (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008, L 44, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).