EuGH - Schlussantrag vom 10.04.2018
C-154/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Begriff Gebrauchtgegenstände - Begriff Edelmetalle oder Edelsteine

EuGH, Schlussantrag vom 10.04.2018 - Aktenzeichen C-154/17

DRsp Nr. 2018/11206

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Begriff ‚Gebrauchtgegenstände‘ – Begriff ‚Edelmetalle oder Edelsteine‘

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1;

I. Einleitung

SIA ‚E LATS‘ ist ein Händler und mehrwertsteuerpflichtig. Sie gewährt Privatpersonen Darlehen gegen Besicherung durch Pfandrechte an Gegenständen, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten. Nicht ausgelöste Pfandgegenstände werden von SIA ‚E LATS‘ an andere Händler wiederverkauft, hauptsächlich zu dem Zweck, die Edelmetalle oder Edelsteine herauszulösen. Diese Händler haben die Mehrwertsteuer zu zahlen.

SIA ‚E LATS‘ wandte eine Mehrwertsteuersonderregelung für Gebrauchtgegenstände auf diese Wiederverkäufe an. Die zuständige Steuerbehörde war jedoch nicht der Ansicht, dass diese Sonderregelung anzuwenden sei. Sie stellte fest, dass die von SIA ‚E LATS‘ wiederverkauften Gegenstände keine Gebrauchtgegenstände im Sinne der anwendbaren Steuerrechtsvorschriften seien. Im Ergebnis verlangte sie von SIA ‚E LATS‘ die Zahlung eines zusätzliches Mehrwertsteuerbetrags.