EuGH - Urteil vom 28.02.2018
C-672/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 137; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 187;
Fundstellen:
DStRE 2018, 745
UR 2018, 440

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken - Optionsrecht für die Steuerpflichtigen - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Vorsteuerabzug - Verwendung für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen - Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzugs - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen C-672/16

DRsp Nr. 2018/7563

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken – Optionsrecht für die Steuerpflichtigen – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Vorsteuerabzug – Verwendung für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen – Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzugs – Unzulässigkeit

Die Art. 167, 168, 184, 185 und 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer vorsieht, weil hinsichtlich einer Immobilie, für die das Optionsrecht in Bezug auf die Besteuerung ausgeübt wurde, davon ausgegangen wird, dass diese vom Steuerpflichtigen nicht mehr für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wird, wenn diese Immobilie mehr als zwei Jahre lang leer stand, selbst wenn der Steuerpflichtige erwiesenermaßen versucht hat, sie während dieses Zeitraums zu verpachten.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 137; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 187;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 137, 167, 168, , und der (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).