EuGH - Urteil vom 03.02.2022
C-515/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 122; RL 2006/112/EG Art. 98;
Fundstellen:
BB 2022, 341

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 122 - Ermäßigter Steuersatz für Lieferungen von Brennholz - Differenzierung nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren - Zum Verbrennen bestimmte Holzformen, die demselben Bedürfnis des Verbrauchers dienen und miteinander im Wettbewerb stehen - Grundsatz der steuerlichen Neutralität

EuGH, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen C-515/20

DRsp Nr. 2022/2571

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 122 – Ermäßigter Steuersatz für Lieferungen von Brennholz – Differenzierung nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren – Zum Verbrennen bestimmte Holzformen, die demselben Bedürfnis des Verbrauchers dienen und miteinander im Wettbewerb stehen – Grundsatz der steuerlichen Neutralität

1. Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Brennholz“ im Sinne dieses Artikels jegliches Holz bezeichnet, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist.

2. Art. 122 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der in Anwendung dieser Bestimmung einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich anhand der Kombinierten Nomenklatur auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen kann, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.