EuGH - Urteil vom 04.10.2017
C-164/16
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 2 Buchst. b);
Fundstellen:
BStBl II 2020, 179

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 14 Abs. 2 Buchst. b - Lieferung von Gegenständen - Kraftfahrzeuge - Finanzierungsleasingvertrag mit Kaufoption

EuGH, Urteil vom 04.10.2017 - Aktenzeichen C-164/16

DRsp Nr. 2018/11453

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 14 Abs. 2 Buchst. b – Lieferung von Gegenständen – Kraftfahrzeuge – Finanzierungsleasingvertrag mit Kaufoption

Der in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verwendete Ausdruck „Mietvertrag, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ ist dahin auszulegen, dass er auf einen Standard-Mietvertrag mit Kaufoption anzuwenden ist, wenn aufgrund der finanziellen Vertragsbedingungen davon ausgegangen werden kann, dass, wenn der Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit ausgeführt wird, die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 2 Buchst. b);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, berichtigt in ABl. 2017, L 336, S. 60, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).