EuGH - Urteil vom 13.06.2018
C-665/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2019, 161
HFR 2018, 670
UR 2018, 601

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Art. 14 Abs. 1 - Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen - Art. 14 Abs. 2 Buchst. a - Zum Zweck des Baus einer Nationalstraße und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einem einer Gemeinde gehörenden Gegenstand auf den Fiskus - Begriff Entschädigung - Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz

EuGH, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen C-665/16

DRsp Nr. 2018/7391

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Art. 14 Abs. 1 – Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen – Art. 14 Abs. 2 Buchst. a – Zum Zweck des Baus einer Nationalstraße und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einem einer Gemeinde gehörenden Gegenstand auf den Fiskus – Begriff ‚Entschädigung‘ – Mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die kraft Gesetzes und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einer Immobilie eines Mehrwertsteuerpflichtigen auf den Fiskus eines Mitgliedstaats in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der dieselbe Person gleichzeitig das enteignende Organ und die enteignete Gemeinde vertritt und in der Letztere in der Praxis die betreffende Immobilie weiterhin verwaltet, auch dann einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz darstellt, wenn die Leistung der Entschädigung nur in einer internen Umbuchung im Rahmen des Gemeindehaushalts besteht.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a);