EuGH - Urteil vom 10.01.2019
C-410/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c - Art. 14 Abs. 1 - Art. 24 Abs. 1 - Entgeltliche Umsätze - Umsätze, bei denen die Gegenleistung zum Teil aus Dienstleistungen oder Gegenständen besteht - Abbruchvertrag - Vertrag über einen Kauf zur Demontage

EuGH, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen C-410/17

DRsp Nr. 2019/14575

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c – Art. 14 Abs. 1 – Art. 24 Abs. 1 – Entgeltliche Umsätze – Umsätze, bei denen die Gegenleistung zum Teil aus Dienstleistungen oder Gegenständen besteht – Abbruchvertrag – Vertrag über einen Kauf zur Demontage

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Abbruchvertrag, wenn der Dienstleistungserbringer – ein Abbruchunternehmen – nach diesem Vertrag verpflichtet ist, Abbrucharbeiten durchzuführen, und, soweit der Abbruchabfall Metallschrott enthält, diesen weiterverkaufen darf, eine Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird, nämlich die Abbrucharbeiten, und darüber hinaus eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, nämlich die Lieferung des Metallschrotts, umfasst, wenn der Erwerber, d. h. dieses Unternehmen, dieser Lieferung einen Wert beimisst, den er bei der Festlegung des Preises, zu dem er die Abbrucharbeiten anbietet, berücksichtigt, wobei diese Lieferung allerdings nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn sie von einem Steuerpflichtigen als solchem erbracht wird.