EuGH - Schlussantrag vom 25.03.2021
C-21/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. q); RL 2006/112/EG Art. 168;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Anwendungsbereich - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 132 Abs. 1 Buchst. q - Befreiung - Ausstrahlung von Fernsehsendungen, die teilweise aus dem Staatshaushalt und teilweise durch Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter finanziert wird - Recht auf Vorsteuerabzug

EuGH, Schlussantrag vom 25.03.2021 - Aktenzeichen C-21/20

DRsp Nr. 2021/17199

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Anwendungsbereich – Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt – Art. 132 Abs. 1 Buchst. q – Befreiung – Ausstrahlung von Fernsehsendungen, die teilweise aus dem Staatshaushalt und teilweise durch Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter finanziert wird – Recht auf Vorsteuerabzug

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. q); RL 2006/112/EG Art. 168;

Einleitung

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie die Mitgliedstaaten die Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten finanzieren können: entweder durch eine besondere Gebühr, die für gewöhnlich an den Besitz eines Rundfunk- oder Fernsehempfängers anknüpft, wobei die entsprechenden Einnahmen den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zugutekommen (Rundfunkgebühr), oder direkt aus dem Staatshaushalt(2). Manche Mitgliedstaaten verbinden diese beiden Möglichkeiten, indem sie die Einnahmen aus der Gebühr, die für nicht hinreichend erachtet werden, um die gesellschaftlich-politischen Ziele zu erfüllen, die der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt obliegen, durch direkte Zuschüsse aus dem Haushalt ergänzen.