EuGH - Urteil vom 13.10.2022
C-1/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 273; AEUV Art. 325 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Pflicht zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Mehrwertsteuerschulden einer steuerpflichtigen juristischen Person - Nationale Regelung, die eine gesamtschuldnerische Haftung des nichtsteuerpflichtigen Vorstands der juristischen Person vorsieht - Vom Vorstand unredlich vorgenommene Verfügungen - Vermögensminderung der juristischen Person, die zur Insolvenz führt - Nichtabführung der von der juristischen Person geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge innerhalb der vorgesehenen Fristen - Verzugszinsen - Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen C-1/21

DRsp Nr. 2023/2581

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 273 – Maßnahmen zur Sicherstellung einer genauen Erhebung der Mehrwertsteuer – Art. 325 Abs. 1 AEUV – Pflicht zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Mehrwertsteuerschulden einer steuerpflichtigen juristischen Person – Nationale Regelung, die eine gesamtschuldnerische Haftung des nichtsteuerpflichtigen Vorstands der juristischen Person vorsieht – Vom Vorstand unredlich vorgenommene Verfügungen – Vermögensminderung der juristischen Person, die zur Insolvenz führt – Nichtabführung der von der juristischen Person geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge innerhalb der vorgesehenen Fristen – Verzugszinsen – Verhältnismäßigkeit

1. Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine automatische gesamtschuldnerische Haftung für die Mehrwertsteuerschulden einer juristischen Person unter folgenden Umständen vorsieht:

die gesamtschuldnerisch haftbar gemachte Person ist Geschäftsführer der juristischen Person oder Mitglied eines ihrer Leitungsorgane;