EuGH - Urteil vom 15.04.2021
C-868/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 9; RL 2006/112/EG Art. 11;
Fundstellen:
BB 2021, 981
BFH/NV 2021, 925
DB 2021, 880
DStR 2021, 915
DStRE 2021, 569
DZWIR 2021, 658
GmbHR 2021, 666
NZG 2021, 827
ZIP 2021, 2020

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Steuerpflichtige - Art. 11 - Befugnis der Mitgliedstaaten, Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (Mehrwertsteuergruppe) - Begriff durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden - Nationale Regelung, wonach es Personengesellschaften, deren Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, einer Mehrwertsteuergruppe anzugehören - Rechtssicherheit - Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen - Verhältnismäßigkeit - Neutralität der Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen C-868/19

DRsp Nr. 2021/5620

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 – Steuerpflichtige – Art. 11 – Befugnis der Mitgliedstaaten, Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (‚Mehrwertsteuergruppe‘) – Begriff ‚durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden‘ – Nationale Regelung, wonach es Personengesellschaften, deren Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, einer Mehrwertsteuergruppe anzugehören – Rechtssicherheit – Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen – Verhältnismäßigkeit – Neutralität der Mehrwertsteuer