EuGH - Urteil vom 06.10.2021
C-717/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 273;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes - Zahlungen, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet - Art. 273 - In der nationalen Regelung für die Ausübung des Minderungsrechts vorgesehene Verwaltungsformalitäten - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 06.10.2021 - Aktenzeichen C-717/19

DRsp Nr. 2022/7680

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 Abs. 1 – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes – Zahlungen, die ein pharmazeutisches Unternehmen an den staatlichen Krankenversicherungsträger leistet – Art. 273 – In der nationalen Regelung für die Ausübung des Minderungsrechts vorgesehene Verwaltungsformalitäten – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

1. Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein pharmazeutisches Unternehmen von seiner Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer deshalb nicht den Teil seines Umsatzes aus dem Verkauf von Arzneimitteln, die von dem staatlichen Krankenversicherungsträger bezuschusst werden, abziehen kann, den es aufgrund eines zwischen diesem Träger und dem genannten Unternehmen geschlossenen Vertrags an diesen Träger zahlt, weil die danach gezahlten Beträge nicht auf der Grundlage von zuvor von diesem Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftspolitik festgelegten Bedingungen bestimmt worden sind und diese Zahlungen nicht zur Absatzförderung geleistet worden sind.