EuGH - Urteil vom 17.12.2020
C-801/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. d);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d - Begriffe Gewährung von Krediten und andere Handelspapiere - Komplexe Umsätze - Hauptleistung - Überlassung von Geldmitteln gegen Entgelt - Übertragung eines Wechsels auf eine Factoringgesellschaft und Überweisung des erlangten Geldes an den Aussteller des Wechsels

EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen C-801/19

DRsp Nr. 2021/15682

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d – Begriffe ‚Gewährung von Krediten‘ und ‚andere Handelspapiere‘ – Komplexe Umsätze – Hauptleistung – Überlassung von Geldmitteln gegen Entgelt – Übertragung eines Wechsels auf eine Factoringgesellschaft und Überweisung des erlangten Geldes an den Aussteller des Wechsels

Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer, die diese Bestimmungen für die Gewährung von Krediten bzw. für Umsätze im Geschäft mit anderen Handelspapieren vorsehen, für einen Umsatz gilt, der darin besteht, dass der Steuerpflichtige gegen Entgelt einem anderen Steuerpflichtigen Geldmittel überlässt, die er bei einer Factoringgesellschaft infolge der Übertragung eines vom zweiten Steuerpflichtigen ausgestellten Wechsels auf diese erhalten hat, wobei der erste Steuerpflichtige der Factoringgesellschaft die Begleichung dieser Wechselforderung zum Fälligkeitstermin garantiert.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. d);