EuGH - Urteil vom 05.05.2022
C-570/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG; GRCh Art. 49; GRCh Art. 50; GRCh Art. 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1109
BB 2022, 1182

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Betrügerische Verschleierung der geschuldeten Steuer - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 49 - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem - Erfordernis, klare und präzise Regeln vorzusehen - Möglichkeit, die Auslegung des nationalen Rechts durch die nationalen Gerichte zu berücksichtigen - Notwendigkeit, Regeln vorzusehen, die gewährleisten, dass die verhängten Sanktionen insgesamt verhältnismäßig sind - Verschiedenartige Sanktionen

EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen C-570/20

DRsp Nr. 2022/7199

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Betrügerische Verschleierung der geschuldeten Steuer – Sanktionen – Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 49 – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem – Erfordernis, klare und präzise Regeln vorzusehen – Möglichkeit, die Auslegung des nationalen Rechts durch die nationalen Gerichte zu berücksichtigen – Notwendigkeit, Regeln vorzusehen, die gewährleisten, dass die verhängten Sanktionen insgesamt verhältnismäßig sind – Verschiedenartige Sanktionen

Das in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Grundrecht ist in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass