EuGH - Urteil vom 27.03.2019
C-201/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 187; RL 2006/112/EG Art. 188;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Harmonisierung des Steuerrechts - Vorsteuerabzug - Investitionsgut in Form einer Immobilie - Veräußerung und Rückverpachtung (Sale-and-Lease-Back) - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Grundsatz der Gleichbehandlung

EuGH, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen C-201/18

DRsp Nr. 2019/14853

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Harmonisierung des Steuerrechts – Vorsteuerabzug – Investitionsgut in Form einer Immobilie – Veräußerung und Rückverpachtung (‚Sale-and-Lease-Back‘) – Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer – Grundsatz der Gleichbehandlung

1. Vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht sind die Art. 184, 185, 187 und 188 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass keine Berichtigung der Mehrwertsteuer auf ein Gebäude, die ursprünglich ordnungsgemäß abgezogen wurde, vorzunehmen ist, wenn dieses Gut Gegenstand eines „Sale-and-Lease-Back“-Umsatzes (Veräußerung und Rückverpachtung) war, der unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht der Mehrwertsteuer unterlag.