EuGH - Urteil vom 20.03.2018
C-524/15
Normen:
RL 2006/112/EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 50; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 52 Abs. 1;
Fundstellen:
HFR 2018, 423
UR 2018, 489
WM 2018, 1085
wistra 2018, 391

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer - Sanktionen - Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion - Vorliegen derselben Straftat - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen C-524/15

DRsp Nr. 2018/7264

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Nichtabführung der geschuldeten Mehrwertsteuer – Sanktionen – Nationale Rechtsvorschriften, die für dieselbe Tat eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Sanktion vorsehen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Strafrechtliche Natur der Verwaltungssanktion – Vorliegen derselben Straftat – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem – Voraussetzungen

1. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Person, die die geschuldete Mehrwertsteuer nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeführt hat, in einem Strafverfahren verfolgt werden kann, obwohl sie wegen derselben Tat bereits mit einer bestandskräftigen Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 50 belegt wurde, sofern diese Regelung

eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung hat, die eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen rechtfertigen kann, nämlich die Bekämpfung von Mehrwertsteuerstraftaten, wobei mit den Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden müssen,