EuGH - Urteil vom 15.09.2022
C-227/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2022, 1258
NZI 2022, 971
ZInsO 2022, 2252

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Verkauf eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen - Verkäufer, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Nationale Praxis, wonach dem Käufer das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt wird, dass er von den Schwierigkeiten des Verkäufers, die nachgelagert geschuldete Mehrwertsteuer zu entrichten, Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen - Betrug und Rechtsmissbrauch - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen C-227/21

DRsp Nr. 2022/14399

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Recht auf Vorsteuerabzug – Verkauf eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen – Verkäufer, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde – Nationale Praxis, wonach dem Käufer das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt wird, dass er von den Schwierigkeiten des Verkäufers, die nachgelagert geschuldete Mehrwertsteuer zu entrichten, Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen – Betrug und Rechtsmissbrauch – Voraussetzungen

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der dem Käufer im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand oder gar zahlungsunfähig war und dass dieser Umstand möglicherweise zur Folge hat, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen würde oder nicht würde zahlen können.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);