EuGH - Schlussantrag vom 24.02.2022
C-637/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 30a; RL (EU) 2016/1065;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbare Umsätze - Stadtkarte - Richtlinie (EU) 2016/1065 - Begriff Gutschein

EuGH, Schlussantrag vom 24.02.2022 - Aktenzeichen C-637/20

DRsp Nr. 2022/10464

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbare Umsätze – Stadtkarte – Richtlinie (EU) 2016/1065 – Begriff ‚Gutschein‘

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 30a; RL (EU) 2016/1065;

I. Einleitung

Gutscheine unterschiedlicher Arten sind heutzutage auf dem Markt sehr gebräuchlich (z. B. Geschenkgutscheine und Guthabenkarten, die bei unterschiedlichen Verkaufsstellen verwendet werden können). Obwohl ihre Verwendung für den Verbraucher relativ einfach ist, haben sich Gutscheine jedoch, was ihre mehrwertsteuerliche Behandlung anbelangt, als komplexe Instrumente erwiesen(2Wie in meinen Schlussanträgen vom 27. Januar 2022 in der Rechtssache GE Aircraft Engine Services (C-607/20, EU:C:2022:63) aufgezeigt.< schließen). Im Jahr 2016 hat der Unionsgesetzgeber daher Änderungen(3Vgl. Richtlinie 2016/1065 vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (ABl. 2016, L 177, S. 9) (im Folgenden: Richtlinie von 2016).< schließen) der Richtlinie 2006/112 (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie)(4 (ABl. 2006, L 347, S. 1) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).) mit dem Ziel erlassen, die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Gutscheine zu klären(). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof aufgerufen, diese legislativen Klärungen zu präzisieren.