EuGH - Urteil vom 17.10.2019
C-692/17
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. d);
Fundstellen:
BB 2019, 2645
DStRE 2020, 91

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d - Umsätze, die die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten betreffen - Umsätze im Geschäft mit Forderungen, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen - Entgeltliche Abtretung einer Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer gerichtlich anerkannten Forderung an einen Dritten

EuGH, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen C-692/17

DRsp Nr. 2019/16035

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d – Umsätze, die die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten betreffen – Umsätze im Geschäft mit Forderungen, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen – Entgeltliche Abtretung einer Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer gerichtlich anerkannten Forderung an einen Dritten

Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung, die dort für Umsätze, die die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten betreffen, vorgesehen ist, nicht für einen Umsatz gilt, der für den Steuerpflichtigen darin besteht, dass er gegen Entgelt alle Rechte und Pflichten aus seiner Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer durch gerichtliche Entscheidung anerkannten Forderung, deren Zahlung durch ein Recht an einem beschlagnahmten und dem Steuerpflichtigen zugeschlagenen Grundstück gesichert ist, an einen Dritten abtritt.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. d);

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der (ABl. 2006, L 347, S. 1).