EuGH - Urteil vom 02.05.2018
C-574/15
Normen:
EUV Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 325 Abs. 1; RL 2006/112/EG;
Fundstellen:
HFR 2018, 591
UR 2018, 481

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Richtlinie 2006/112/EG - PIF-Übereinkommen - Sanktionen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nichtabführung der gemäß der Steuererklärung geschuldeten Mehrwertsteuer binnen der gesetzlich festgelegten Fristen - Nationale Regelung, wonach eine Freiheitsstrafe nur für den Fall vorgesehen ist, dass der nicht abgeführte Mehrwertsteuerbetrag einen gewissen Schwellenwert für die Strafbarkeit der Nichtabführung überschreitet - Nationale Regelung, wonach für die Nichtabführung von an der Quelle einbehaltener Einkommensteuer ein geringerer Schwellenwert für die Strafbarkeit der Nichtabführung anzuwenden ist

EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - Aktenzeichen C-574/15

DRsp Nr. 2018/7202

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Art. 4 Abs. 3 EUV – Art. 325 Abs. 1 AEUV – Richtlinie 2006/112/EG – PIF-Übereinkommen – Sanktionen – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Nichtabführung der gemäß der Steuererklärung geschuldeten Mehrwertsteuer binnen der gesetzlich festgelegten Fristen – Nationale Regelung, wonach eine Freiheitsstrafe nur für den Fall vorgesehen ist, dass der nicht abgeführte Mehrwertsteuerbetrag einen gewissen Schwellenwert für die Strafbarkeit der Nichtabführung überschreitet – Nationale Regelung, wonach für die Nichtabführung von an der Quelle einbehaltener Einkommensteuer ein geringerer Schwellenwert für die Strafbarkeit der Nichtabführung anzuwenden ist