EuGH - Urteil vom 12.11.2020
C-42/19
Normen:
AEUV Art. 267; 6. RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1; 6. RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2; 6. RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1; 6. RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; 6. RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 4 - Begriff des Steuerpflichtigen - Gemischte Holding - Art. 17 - Vorsteuerabzugsrecht - Von einer gemischten Holding als Vorsteuer für Beratungsdienstleistungen in Bezug auf eine im Hinblick auf den eventuellen Erwerb von Beteiligungen an anderen Gesellschaften durchgeführte Markterkundung entrichtete Mehrwertsteuer - Aufgabe der Erwerbsvorhaben - Als Vorsteuer auf eine Bankprovision für die Organisation und die Errichtung einer Anleihe, die die Tochtergesellschaften mit den für die Vornahme von Investitionen erforderlichen Mitteln ausstatten soll, entrichtete Mehrwertsteuer - Nicht verwirklichte Investitionen

EuGH, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen C-42/19

DRsp Nr. 2021/15672

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 4 – Begriff des Steuerpflichtigen – Gemischte Holding – Art. 17 – Vorsteuerabzugsrecht – Von einer gemischten Holding als Vorsteuer für Beratungsdienstleistungen in Bezug auf eine im Hinblick auf den eventuellen Erwerb von Beteiligungen an anderen Gesellschaften durchgeführte Markterkundung entrichtete Mehrwertsteuer – Aufgabe der Erwerbsvorhaben – Als Vorsteuer auf eine Bankprovision für die Organisation und die Errichtung einer Anleihe, die die Tochtergesellschaften mit den für die Vornahme von Investitionen erforderlichen Mitteln ausstatten soll, entrichtete Mehrwertsteuer – Nicht verwirklichte Investitionen