EuGH - Urteil vom 01.12.2022
C-269/20
Normen:
AEUV Art. 267; 6. RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2; 6. RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. b); 6. RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5;
Fundstellen:
DB 2022, 3020
DB 2022, 3032
DStR 2022, 2488
DStRE 2022, 1529
EuZW 2023, 243
GmbHR 2023, 183
NZG 2023, 338
ZIP 2023, 691

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 - Steuerpflichtige - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (Mehrwertsteuergruppe) - Nationale Regelung, die den Organträger der Mehrwertsteuergruppe zum einzigen Steuerpflichtigen bestimmt - Leistungen innerhalb der Mehrwertsteuergruppe - Art. 6 Abs. 2 Buchst. b - Unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen - Begriff unternehmensfremde Zwecke

EuGH, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen C-269/20

DRsp Nr. 2022/17466

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 – Steuerpflichtige – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (‚Mehrwertsteuergruppe‘) – Nationale Regelung, die den Organträger der Mehrwertsteuergruppe zum einzigen Steuerpflichtigen bestimmt – Leistungen innerhalb der Mehrwertsteuergruppe – Art. 6 Abs. 2 Buchst. b – Unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen – Begriff ‚unternehmensfremde Zwecke‘

1. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

ist dahin auszulegen, dass