EuGH - Urteil vom 28.02.2019
C-278/18
Normen:
AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Begriff - Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken

EuGH, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen C-278/18

DRsp Nr. 2019/14866

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Befreiung – Art. 13 Teil B Buchst. b – Vermietung und Verpachtung von Grundstücken – Begriff – Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken

Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf einen Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken an eine im Weinbau tätige Gesellschaft gegen eine jeweils am Jahresende zu entrichtende Miete Anwendung findet, der für die Dauer eines Jahres mit automatischer Verlängerung geschlossen wurde.

Normenkette:

AEUV Art. 267; Sechste RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b);