EuGH - Schlussantrag vom 03.03.2022
C-98/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 9;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft bei den Umsätzen der Tochtergesellschaften - Weitgehend steuerfreie Tätigkeiten der Tochtergesellschaften - Allgemeine Aufwendungen - Missbräuchliche Praktiken

EuGH, Schlussantrag vom 03.03.2022 - Aktenzeichen C-98/21

DRsp Nr. 2022/17065

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Vorsteuerabzug – Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft bei den Umsätzen der Tochtergesellschaften – Weitgehend steuerfreie Tätigkeiten der Tochtergesellschaften – Allgemeine Aufwendungen – Missbräuchliche Praktiken

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 9;

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) betrifft im Wesentlichen bestimmte Aspekte der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch eine Holdinggesellschaft.

Holdinggesellschaften sind im Allgemeinen Gesellschaften, die einen Teil oder die Gesamtheit des Kapitals anderer Unternehmen halten, die unterschiedliche Wirtschaftssektoren oder unterschiedliche Stadien desselben Produktionsprozesses zum Gegenstand haben können. Hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit wird zwischen der „reinen Holding“, deren Tätigkeit sich auf den Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen sowie auf die Ausübung der damit verbundenen Anteilseignerrechte beschränkt, und der „gemischten Holding“, die neben der angeführten Tätigkeit eine eigene Erzeugungs- oder Handelstätigkeit ausübt, unterschieden.