Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 188 Abs. 2 dieser Richtlinie vorsieht, dass der Veräußerer einer Immobilie nicht verpflichtet ist, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, wenn der Erwerber diese Immobilie nur für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, während sie den Erwerber dazu verpflichtet, die Berichtigung dieses Abzugs für den verbleibenden Berichtigungszeitraum vorzunehmen, wenn er die betreffende Immobilie selbst an einen Dritten veräußert, der diese nicht für solche Umsätze nutzt.
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