EuGH - Urteil vom 26.11.2020
C-787/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 19; RL 2006/112/EG Art. 188; RL 2006/112/EG Art. 189;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die Berichtigung von Vorsteuerabzügen durch einen anderen als den Steuerpflichtigen vorsieht, der den Abzug ursprünglich vorgenommen hat - Verkauf einer Immobilie durch eine Gesellschaft an Privatpersonen, wobei diese Immobilie von dieser Gesellschaft sowie der Gesellschaft, die früher Eigentümerin war, vermietet worden war - Zweck der Mehrwertsteuerpflicht beim Verkauf der Immobilie an Privatpersonen

EuGH, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen C-787/18

DRsp Nr. 2021/15687

Vorlage zur Vorabentscheidung – Nationale Regelung, die die Berichtigung von Vorsteuerabzügen durch einen anderen als den Steuerpflichtigen vorsieht, der den Abzug ursprünglich vorgenommen hat – Verkauf einer Immobilie durch eine Gesellschaft an Privatpersonen, wobei diese Immobilie von dieser Gesellschaft sowie der Gesellschaft, die früher Eigentümerin war, vermietet worden war – Zweck der Mehrwertsteuerpflicht beim Verkauf der Immobilie an Privatpersonen

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 188 Abs. 2 dieser Richtlinie vorsieht, dass der Veräußerer einer Immobilie nicht verpflichtet ist, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, wenn der Erwerber diese Immobilie nur für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, während sie den Erwerber dazu verpflichtet, die Berichtigung dieses Abzugs für den verbleibenden Berichtigungszeitraum vorzunehmen, wenn er die betreffende Immobilie selbst an einen Dritten veräußert, der diese nicht für solche Umsätze nutzt.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 19; RL 2006/112/EG Art. 188; RL 2006/112/EG Art. 189;