1. Bei Abzügen vom Bruttobetrag einer Steuer, mit der Kundeneinlagen bei Kreditinstituten mit Hauptsitz oder Niederlassungen in einer Region eines Mitgliedstaats belastet werden, ist die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen, dass sie
– dem entgegensteht, dass vom Bruttobetrag dieser Steuer ein Abzug in Höhe von 200 000 Euro zugunsten derjenigen Kreditinstitute vorgenommen wird, die ihren Sitz in dieser Region haben;
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