EuGH - Urteil vom 25.02.2021
C-712/19
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 401;
Fundstellen:
NZG 2021, 392
WM 2021, 530

Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung Steuer auf den Besitz von Kundeneinlagen bei Kreditinstituten - Steuervergünstigungen, die ausschließlich Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassungen in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien gewährt werden - Steuervergünstigungen, die nur für Investitionen gewährt werden, die Vorhaben in dieser Autonomen Gemeinschaft betreffen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem Richtlinie 2006/112/EG Art. 401 Verbot, andere nationale Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern zu erheben Begriff Umsatzsteuer Wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer Fehlen

EuGH, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen C-712/19

DRsp Nr. 2021/3880

Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Besteuerung Steuer auf den Besitz von Kundeneinlagen bei Kreditinstituten – Steuervergünstigungen, die ausschließlich Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassungen in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien gewährt werden – Steuervergünstigungen, die nur für Investitionen gewährt werden, die Vorhaben in dieser Autonomen Gemeinschaft betreffen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem Richtlinie 2006/112/EG Art. 401 Verbot, andere nationale Steuern mit dem Charakter von Umsatzsteuern zu erheben Begriff ‚Umsatzsteuer‘ Wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer Fehlen

1. Bei Abzügen vom Bruttobetrag einer Steuer, mit der Kundeneinlagen bei Kreditinstituten mit Hauptsitz oder Niederlassungen in einer Region eines Mitgliedstaats belastet werden, ist die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen, dass sie

dem entgegensteht, dass vom Bruttobetrag dieser Steuer ein Abzug in Höhe von 200 000 Euro zugunsten derjenigen Kreditinstitute vorgenommen wird, die ihren Sitz in dieser Region haben;