EuGH - Urteil vom 03.03.2020
C-75/18
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; RL 2006/112/EG Art. 401;
Fundstellen:
IStR 2020, 276

Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuer auf den Umsatz von Telekommunikationsunternehmen - Progressive Steuer, die Unternehmen, deren Eigentümer natürliche oder juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten sind, stärker trifft als inländische Unternehmen - Für alle Steuerpflichtigen geltende Tarifstufen der progressiven Steuer - Neutralität der Umsatzhöhe als Unterscheidungskriterium - Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen - Staatliche Beihilfen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Umsatzsteuern - Begriff

EuGH, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen C-75/18

DRsp Nr. 2020/3925

Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Steuer auf den Umsatz von Telekommunikationsunternehmen – Progressive Steuer, die Unternehmen, deren Eigentümer natürliche oder juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten sind, stärker trifft als inländische Unternehmen – Für alle Steuerpflichtigen geltende Tarifstufen der progressiven Steuer – Neutralität der Umsatzhöhe als Unterscheidungskriterium – Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen – Staatliche Beihilfen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Umsatzsteuern – Begriff

1. Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen eine progressive Umsatzsteuer eingeführt wird, deren effektive Steuerlast hauptsächlich von Unternehmen getragen wird, die unmittelbar oder mittelbar von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten oder von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert werden, weil dies die umsatzstärksten Unternehmen auf dem betreffenden Markt sind, nicht entgegenstehen.