EuGH - Schlussantrag vom 04.03.2021
C-521/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 73; RL 2006/112/EG Art. 78;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Klage gegen Festsetzungen und Sanktionen auf der Grundlage der Einkommensteuer - Nicht in Rechnung gestellte Umsätze, die der Mehrwertsteuer unterliegen - Steuerbemessungsgrundlage - Einbeziehung in den zwischen den Parteien vereinbarten Preis

EuGH, Schlussantrag vom 04.03.2021 - Aktenzeichen C-521/19

DRsp Nr. 2021/15206

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Wirtschaftsverwaltungsrechtliche Klage gegen Festsetzungen und Sanktionen auf der Grundlage der Einkommensteuer – Nicht in Rechnung gestellte Umsätze, die der Mehrwertsteuer unterliegen – Steuerbemessungsgrundlage – Einbeziehung in den zwischen den Parteien vereinbarten Preis

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 73; RL 2006/112/EG Art. 78;

I. Einleitung

Welche Maßnahmen soll eine Steuerbehörde gegebenenfalls ergreifen, wenn sie entdeckt, dass bestimmte Steuerpflichtige (d. h. Parteien eines Umsatzes, die keine Endverbraucher sind) einen Umsatz auf betrügerische Weise verschleiert haben? Kann die Begründung des früheren Urteils des Gerichtshofs vom 7. November 2013, Tulică und Plavoşin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722), zu diesem Zweck als zufrieden stellende Anleitung angesehen werden? Diese Fragen stellen sich neben anderen im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, das aus dem Verfahren vor dem Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberstes Gericht von Galicien, Spanien) zwischen einer natürlichen Person, CB, und dem Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia (Regionale Einspruchsentscheidungsstelle Galicien, Spanien) hervorgeht.

Bevor ich mich dem Sachverhalt zuwende, ist zunächst der rechtliche Rahmen darzulegen.

II. Rechtlicher Rahmen