EuGH - Urteil vom 28.02.2018
C-307/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 131; RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 147; RL 2006/112/EG Art. 273;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1010
UR 2018, 436

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 131 - Art. 146 Abs. 1 Buchst. b - Art. 147 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 273 - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Anwendung der Befreiung daran knüpft, dass ein Mindestumsatz erzielt oder ein Vertrag mit einem zur Mehrwertsteuererstattung an Reisende berechtigten Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wurde

EuGH, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen C-307/16

DRsp Nr. 2018/7435

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Art. 131 – Art. 146 Abs. 1 Buchst. b – Art. 147 – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Art. 273 – Regelung eines Mitgliedstaats, die die Anwendung der Befreiung daran knüpft, dass ein Mindestumsatz erzielt oder ein Vertrag mit einem zur Mehrwertsteuererstattung an Reisende berechtigten Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wurde

Art. 131, Art. 146 Abs. 1 Buchst. b sowie die Art. 147 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der im Rahmen einer Ausfuhrlieferung von Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden der steuerpflichtige Verkäufer im vorangegangenen Steuerjahr einen Mindestumsatz erzielt oder einen Vertrag mit einem zur Mehrwertsteuererstattung an Reisende berechtigten Wirtschaftsteilnehmer geschlossen haben muss, entgegenstehen, sofern ihm allein durch die Nichterfüllung dieser Bedingungen die Steuerbefreiung der Lieferung endgültig verwehrt ist.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 131; RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 147; RL 2006/112/EG Art. 273;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 131, Art. 146 Abs. 1 Buchst. b sowie der Art. 147 und 273 der (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).