EuGH - Urteil vom 16.07.2020
C-424/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Begriff Steuerpflichtiger - Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt - Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung - Grundsatz der Rechtskraft - Tragweite dieses Grundsatzes im Fall, dass diese Entscheidung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist

EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen C-424/19

DRsp Nr. 2021/15676

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Art. 9 Abs. 1 – Begriff ‚Steuerpflichtiger‘ – Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt – Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung – Grundsatz der Rechtskraft – Tragweite dieses Grundsatzes im Fall, dass diese Entscheidung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist

1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt, als „Steuerpflichtiger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht verwehrt, im Rahmen eines die Mehrwertsteuer betreffenden Rechtsstreits den Grundsatz der Rechtskraft anzuwenden, wenn sich dieser Rechtsstreit weder auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der mit dem identisch ist, um den es in dem Rechtsstreit ging, der der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde lag, noch den gleichen Gegenstand wie dieser hat, und wenn die Anwendung dieses Grundsatzes die Berücksichtigung der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerregelung durch dieses Gericht behindern würde.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der (ABl. 2006, L 347, S. 1) und des Grundsatzes der Rechtskraft.