Art. 174 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er auf Umsätze, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Haupttätigkeit, die im Verkauf von Haushaltsgeräten sowie Informatik- und Telekommunikationsartikeln an Verbraucher besteht, mit der Vermittlung des Verkaufs von Garantieverlängerungen erzielt, keine Anwendung findet, mit der Folge, dass der Betrag dieser Umsätze im Nenner des Bruchs für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne von Art. 174 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht unberücksichtigt bleiben darf.
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