EuGH - Urteil vom 08.07.2021
C-695/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 174 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 174 Abs. 2 Buchst. b)-c);
Fundstellen:
DStRE 2021, 1138

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Begriffe Versicherungsumsätze und dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden - Art. 174 Abs. 2 - Recht zum Vorsteuerabzug - Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs - Garantieverlängerung für Haushaltsgeräte sowie Informatik- und Telekommunikationsartikel - Begriff Finanzumsätze

EuGH, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen C-695/19

DRsp Nr. 2021/15210

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Befreiungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. a – Begriffe ‚Versicherungsumsätze‘ und ‚dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden‘ – Art. 174 Abs. 2 – Recht zum Vorsteuerabzug – Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs – Garantieverlängerung für Haushaltsgeräte sowie Informatik- und Telekommunikationsartikel – Begriff ‚Finanzumsätze‘

Art. 174 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er auf Umsätze, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Haupttätigkeit, die im Verkauf von Haushaltsgeräten sowie Informatik- und Telekommunikationsartikeln an Verbraucher besteht, mit der Vermittlung des Verkaufs von Garantieverlängerungen erzielt, keine Anwendung findet, mit der Folge, dass der Betrag dieser Umsätze im Nenner des Bruchs für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne von Art. 174 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht unberücksichtigt bleiben darf.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 174 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 174 Abs. 2 Buchst. b)-c);