EuGH - Urteil vom 28.10.2021
C-324/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 63; RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 96
DStR 2021, 2586
DStRE 2021, 1402

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Dienstleistung - Art. 63 - Mehrwertsteueranspruch - Art. 64 Abs. 1 - Begriff Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben - In Raten vergütete einmalige Leistung - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage - Begriff Nichtbezahlung des Preises

EuGH, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen C-324/20

DRsp Nr. 2021/16419

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Dienstleistung – Art. 63 – Mehrwertsteueranspruch – Art. 64 Abs. 1 – Begriff ‚Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben‘ – In Raten vergütete einmalige Leistung – Art. 90 Abs. 1 – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage – Begriff ‚Nichtbezahlung des Preises‘

1. Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

2. Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden und deshalb nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage führen kann.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 63; RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 64 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).