EuGH - Urteil vom 10.04.2019
C-214/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gerichtsvollzieher - Zwangsvollstreckung - Gesetzlich festgelegte Gebühren - Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wonach der Betrag dieser Gebühren die Mehrwertsteuer enthält - Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen C-214/18

DRsp Nr. 2019/14581

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Gerichtsvollzieher – Zwangsvollstreckung – Gesetzlich festgelegte Gebühren – Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wonach der Betrag dieser Gebühren die Mehrwertsteuer enthält – Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten Fassung sowie die Grundsätze der Mehrwertsteuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nach der die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens als in der von ihm erhobenen Gebühr enthalten angesehen wird, nicht entgegenstehen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 (ABl. 2013, L 201, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/112).