EuGH - Urteil vom 17.05.2023
C-418/22
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 273;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1054

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Pflicht zur Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer - Art. 273 - Sanktionen bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen durch den Steuerpflichtigen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Vereinbarkeit der Sanktionen

EuGH, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen C-418/22

DRsp Nr. 2023/6725

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Pflicht zur Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer – Art. 273 – Sanktionen bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen durch den Steuerpflichtigen – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer – Recht auf Vorsteuerabzug – Vereinbarkeit der Sanktionen

Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität

sind dahin auszulegen, dass

sie – vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren verhängten Geldbuße obliegenden Prüfungen – nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen die Missachtung der Pflicht zur Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Fiskus mit einer pauschalen Geldbuße in Höhe von 20 % der Mehrwertsteuer geahndet wird, die vor Abzug der Vorsteuer geschuldet worden wäre.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 273;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 62 Nr. 2 sowie der Art. 63, 167, 206, 250 und 273 der (ABl. 2006, L 347, S. 1) sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität.