EuGH - Schlussantrag vom 25.07.2018
C-310/16
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 325 Abs. 1; Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Art. 1 Abs. 1; Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Art. 2 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 206; RL 2006/112/EG Art. 250 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 273;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug - Steuerstraftaten - Wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer - Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Grenzen aufgrund nationaler und unionsrechtlicher Grundrechte - Unter Verstoß gegen nationales Recht erlangte Beweise - Telekommunikationsüberwachung - Unzuständigkeit des die Überwachung anordnenden Gerichts

EuGH, Schlussantrag vom 25.07.2018 - Aktenzeichen C-310/16

DRsp Nr. 2019/14844

Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug – Steuerstraftaten – Wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer – Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Grenzen aufgrund nationaler und unionsrechtlicher Grundrechte – Unter Verstoß gegen nationales Recht erlangte Beweise – Telekommunikationsüberwachung – Unzuständigkeit des die Überwachung anordnenden Gerichts

Normenkette:

AEUV Art. 267; AEUV Art. 325 Abs. 1; Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Art. 1 Abs. 1; Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Art. 2 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 206; RL 2006/112/EG Art. 250 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 273;

I. Einleitung

Herr Dzivev ist angeklagt, eine kriminelle Bande angeführt zu haben, die Mehrwertsteuerbetrug begangen hat. Um Beweise für seine Beteiligung zu erhalten, wurde die Telekommunikation überwacht (Telefone wurden überwacht). Allerdings wurden einige der Tonaufnahmen von einem offenbar unzuständigen Gericht angeordnet. Außerdem waren einige Anordnungen nicht ordnungsgemäß begründet. Nach bulgarischem Recht sind die auf diese Weise erlangten Beweise rechtswidrig und dürfen im Strafverfahren gegen Herrn Dzivev nicht verwertet werden.