EuGH - Schlussantrag vom 03.10.2018
C-449/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i)-j);

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j - Befreiung von Schul- und Hochschulunterricht - Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts, der Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung sowie des von Privatlehrern erteilten Unterrichts - Ausdehnung dieses Begriffs auf Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 - Fahrschule in der Rechtsform der GmbH

EuGH, Schlussantrag vom 03.10.2018 - Aktenzeichen C-449/17

DRsp Nr. 2019/14466

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j – Befreiung von Schul- und Hochschulunterricht – Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts, der Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung sowie des von Privatlehrern erteilten Unterrichts – Ausdehnung dieses Begriffs auf Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 – Fahrschule in der Rechtsform der GmbH

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i)-j);

Einführung

Die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen, ist in der heutigen Gesellschaft fast so weit verbreitet wie das Lesen und Schreiben. Fast jeder besitzt eine Fahrerlaubnis. Ist jedoch deshalb die Steuerbefreiung von Fahrschulunterricht nach den gleichen Grundsätzen gerechtfertigt wie die Steuerbefreiung des Schreib- und Leseunterrichts? Grob vereinfacht stellt sich so das Problem dar, das dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

In Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2ABl. 2006, L 347, S. 1.< schließen) heißt es:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: