EuGH - Schlussantrag vom 01.07.2021
C-324/20
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 63; RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Erbringung von Dienstleistungen - Einmalige Leistung - Zeitlich gestaffelte Bezahlung - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63 - Fälligkeit der Steuer - Art. 64 Abs. 1 - Begriff der Umsätze, die zu aufeinander folgenden Zahlungen Anlass geben - Art. 90 Abs. 1 - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage - Begriff der Nichtbezahlung

EuGH, Schlussantrag vom 01.07.2021 - Aktenzeichen C-324/20

DRsp Nr. 2022/1049

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Erbringung von Dienstleistungen – Einmalige Leistung – Zeitlich gestaffelte Bezahlung – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 63 – Fälligkeit der Steuer – Art. 64 Abs. 1 – Begriff der Umsätze, die zu aufeinander folgenden Zahlungen Anlass geben – Art. 90 Abs. 1 – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage – Begriff der Nichtbezahlung

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 63; RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1;

Einleitung

Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Freiheit und der Vertragsfreiheit können die Marktteilnehmer ihre Vertragsbeziehungen sowohl hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen als auch in Bezug auf das Entgelt dafür frei bestimmen. Sie müssen dabei jedoch die Bedingungen beachten, unter denen sie ihre Tätigkeit betreiben, und zwar nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die rechtlichen, u. a. die steuerrechtlichen. Die Probleme, die die Nichtbeachtung dieser Bedingungen nach sich ziehen kann, werden in der vorliegenden Rechtssache veranschaulicht.

Konkret geht es um die Frage, ob und inwieweit der Umstand, dass das Entgelt für einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz ratenweise gezahlt werden soll, sich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht des Steuerpflichtigen zur Entrichtung dieser Steuer auswirkt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht