EuGH - Urteil vom 05.03.2020
C-211/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 377; RL 2006/112/EG Art. 391;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b - Befreiungen - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen - Krankenhauseinrichtungen - Leistungen, die unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind - Art. 377 und 391 - Ausnahmen - Möglichkeit der Wahl der Besteuerungsregelung - Beibehaltung der Besteuerungsregelung - Änderung der Umstände der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit

EuGH, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen C-211/18

DRsp Nr. 2021/15664

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. b – Befreiungen – Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen – Krankenhauseinrichtungen – Leistungen, die unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind – Art. 377 und 391 – Ausnahmen – Möglichkeit der Wahl der Besteuerungsregelung – Beibehaltung der Besteuerungsregelung – Änderung der Umstände der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Frage, ob die von einer privaten Krankenhauseinrichtung durchgeführten Heilbehandlungen, die dem Gemeinwohl dienen, unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für die in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, berücksichtigen können, dass diese Heilbehandlungen im Rahmen von Vereinbarungen mit den Behörden dieses Mitgliedstaats zu den in diesen Vereinbarungen festgelegten Preisen durchgeführt werden, deren Kosten teilweise von den Trägern der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats getragen werden.