Einleitung
Zu viel gezahlte Steuer ist dem Steuerpflichtigen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten. Wird diese Frist überschritten, ist dem Steuerpflichtigen der Schaden durch die Zahlung von Verzugszinsen zu ersetzen. Diese Grundsätze ergeben sich aus den Bestimmungen des Unionsrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs. In Extremfällen kann die Anwendung dieser Grundsätze aber dazu führen, dass an den Steuerpflichtigen erhebliche Zinsbeträge fließen, die außer Verhältnis zu dem Steuererstattungsbetrag stehen. Das vorlegende Gericht stellt in der vorliegenden Rechtssache daher die Frage, ob diese Grundsätze unter solchen besonderen Umständen Einschränkungen erfahren. Diese Frage ist zu verneinen, und zwar aus Gründen, die ich in den vorliegenden Schlussanträgen darlegen werde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Art. Abs. der () bestimmt:
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