EuGH - Schlussantrag vom 05.10.2017
C-387/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 183;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 183 - Vorsteuerabzug - Erstattung zu viel gezahlter Steuer - Zahlung von Zinsen auf eine nach Fristablauf erfolgte Erstattung - Möglichkeit der Herabsetzung der geschuldeten Zinsen aus Gründen, die vom Steuerpflichtigen unabhängig sind - Neutralität der Steuer - Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz - Rechtssicherheit und Vertrauensschutz

EuGH, Schlussantrag vom 05.10.2017 - Aktenzeichen C-387/16

DRsp Nr. 2018/7207

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 183 – Vorsteuerabzug – Erstattung zu viel gezahlter Steuer – Zahlung von Zinsen auf eine nach Fristablauf erfolgte Erstattung – Möglichkeit der Herabsetzung der geschuldeten Zinsen aus Gründen, die vom Steuerpflichtigen unabhängig sind – Neutralität der Steuer – Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz – Rechtssicherheit und Vertrauensschutz

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 183;

Einleitung

Zu viel gezahlte Steuer ist dem Steuerpflichtigen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten. Wird diese Frist überschritten, ist dem Steuerpflichtigen der Schaden durch die Zahlung von Verzugszinsen zu ersetzen. Diese Grundsätze ergeben sich aus den Bestimmungen des Unionsrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs. In Extremfällen kann die Anwendung dieser Grundsätze aber dazu führen, dass an den Steuerpflichtigen erhebliche Zinsbeträge fließen, die außer Verhältnis zu dem Steuererstattungsbetrag stehen. Das vorlegende Gericht stellt in der vorliegenden Rechtssache daher die Frage, ob diese Grundsätze unter solchen besonderen Umständen Einschränkungen erfahren. Diese Frage ist zu verneinen, und zwar aus Gründen, die ich in den vorliegenden Schlussanträgen darlegen werde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Art. Abs. der () bestimmt: