EuGH - Urteil vom 20.01.2021
C-288/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 26 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 56 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 277
BFH/NV 2021, 527
DAR 2021, 135
DStR 2021, 154
DStRE 2021, 183
GmbHR 2021, 328

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 26 Abs. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze - Art. 56 Abs. 2 - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Vermietung von Beförderungsmitteln - Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer

EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen C-288/19

DRsp Nr. 2021/1585

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt – Art. 26 Abs. 1 – Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze – Art. 56 Abs. 2 – Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts – Vermietung von Beförderungsmitteln – Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer

Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c darstellt. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 findet dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c handelt und der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügt, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c);