EuGH - Schlussantrag vom 17.09.2020
C-288/19
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 26 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 45; RL 2006/112/EG Art. 56 Abs. 2;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 45 - Ort der Dienstleistungserbringung - Art. 56 - Ort der Erbringung der Dienstleistung der Vermietung eines Beförderungsmittels - Überlassung von Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer

EuGH, Schlussantrag vom 17.09.2020 - Aktenzeichen C-288/19

DRsp Nr. 2021/3497

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt – Art. 45 – Ort der Dienstleistungserbringung – Art. 56 – Ort der Erbringung der Dienstleistung der Vermietung eines Beförderungsmittels – Überlassung von Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 2006/112/EG Art. 26 Abs. 1 Buchst. b); RL 2006/112/EG Art. 45; RL 2006/112/EG Art. 56 Abs. 2;

Einleitung

Unterliegt die Überlassung eines seinem Unternehmen zugordneten Fahrzeugs durch einen Steuerpflichtigen für den privaten Bedarf seines Personals der Mehrwertsteuer? Was sind gegebenenfalls die Bedingungen einer solchen Besteuerung und ist dieser Umsatz als Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen? Der Gerichtshof wird in der vorliegenden Rechtssache Gelegenheit haben, diese Fragen zu beantworten und dabei seine Rechtsprechung zur Überlassung von Vermögenswerten ihrer Unternehmen durch Steuerpflichtige, zur Erbringung von Dienstleistungen durch sie für den privaten Bedarf sowie zur Definition der Vermietungsleistung im Licht dieser Rechtsprechung zu präzisieren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der () in der durch die Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008() geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/112) bestimmt: