EuGH - Urteil vom 28.02.2018
C-387/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 183;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1315

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 183 - Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses - Verspätete Erstattung - Betrag der nach nationalem Recht geschuldeten Verzugszinsen - Herabsetzung dieses Betrags aus Gründen, die vom Steuerpflichtigen unabhängig sind - Zulässigkeit - Neutralität der Steuer - Rechtssicherheit

EuGH, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen C-387/16

DRsp Nr. 2018/7436

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Vorsteuerabzug – Art. 183 – Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses – Verspätete Erstattung – Betrag der nach nationalem Recht geschuldeten Verzugszinsen – Herabsetzung dieses Betrags aus Gründen, die vom Steuerpflichtigen unabhängig sind – Zulässigkeit – Neutralität der Steuer – Rechtssicherheit

Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass er der Herabsetzung der nach nationalem Recht regelmäßig auf einen nicht fristgerecht erstatteten Mehrwertsteuerüberschuss geschuldeten Zinsen entgegensteht, die wegen vom Steuerpflichtigen unabhängiger Umstände vorgenommen wird, wie etwa der Höhe des Zinsbetrags im Verhältnis zum Betrag des Mehrwertsteuerüberschusses, der Dauer der unterbliebenen Erstattung und den Gründen hierfür sowie den dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstandenen Verlusten.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 183;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).