EuGH - Urteil vom 01.12.2022
C-512/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 168; RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 10; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a); GRCh Art. 47;
Fundstellen:
DStRE 2023, 300

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit - Steuerhinterziehung - Beweis - Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen - Berücksichtigung der Verletzung von Verpflichtungen aus nationalen Vorschriften und aus dem Unionsrecht über die Sicherheit der Lebensmittelkette - Auftrag des Steuerpflichtigen an einen Dritten zur Bewirkung der besteuerten Umsätze - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf ein faires Verfahren

EuGH, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen C-512/21

DRsp Nr. 2023/2567

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit – Steuerhinterziehung – Beweis – Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen – Berücksichtigung der Verletzung von Verpflichtungen aus nationalen Vorschriften und aus dem Unionsrecht über die Sicherheit der Lebensmittelkette – Auftrag des Steuerpflichtigen an einen Dritten zur Bewirkung der besteuerten Umsätze – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf ein faires Verfahren

1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

sie, wenn die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung zu versagen beabsichtigt, dass der Steuerpflichtige an einer Mehrwertsteuerhinterziehung in Form eines Mehrwertsteuerkarussells beteiligt gewesen sei, dem entgegensteht, dass sich die Steuerbehörde auf die Feststellung beschränkt, dass dieser Umsatz Teil von Karussellfakturierungen sei,