EuGH - Urteil vom 31.05.2018
C-660/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 65; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 186;
Fundstellen:
DStR 2019, 596
UVR 2018, 201

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Gegenständen - Art. 65 - Art. 167 - Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt - Strafrechtliche Verurteilung der gesetzlichen Vertreter des Lieferers wegen Betrugs - Insolvenz des Lieferers - Vorsteuerabzug - Voraussetzungen - Art. 185 und 186 - Berichtigung durch die nationale Steuerbehörde - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 31.05.2018 - Aktenzeichen C-660/16

DRsp Nr. 2018/7305

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Lieferung von Gegenständen – Art. 65 – Art. 167 – Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt – Strafrechtliche Verurteilung der gesetzlichen Vertreter des Lieferers wegen Betrugs – Insolvenz des Lieferers – Vorsteuerabzug – Voraussetzungen – Art. 185 und 186 – Berichtigung durch die nationale Steuerbehörde – Voraussetzungen

1. Die Art. 65 und 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände nicht versagt werden darf, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien. Dem Erwerber darf ein solches Recht jedoch versagt werden, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass er zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.