EuGH - Urteil vom 19.12.2018
C-552/17
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 306; RL 2006/112/EG Art. 307; RL 2006/112/EG Art. 308; RL 2006/112/EG Art. 309; RL 2006/112/EG Art. 310;
Fundstellen:
BB 2019, 85
DStR 2018, 2693
DStR 2019, 599
DStRE 2019, 119
HFR 2019, 246
UR 2019, 72

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Reisebüros - Bereitstellung einer von anderen Steuerpflichtigen gemieteten Ferienwohnung - Zusätzliche Leistungen - Wesen einer Leistung als Haupt- oder Nebenleistung - Ermäßigte Steuersätze - Von einem Reisebüro im eigenen Namen zur Verfügung gestellte Unterkunft

EuGH, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen C-552/17

DRsp Nr. 2019/574

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Sonderregelung für Reisebüros – Bereitstellung einer von anderen Steuerpflichtigen gemieteten Ferienwohnung – Zusätzliche Leistungen – Wesen einer Leistung als Haupt- oder Nebenleistung – Ermäßigte Steuersätze – Von einem Reisebüro im eigenen Namen zur Verfügung gestellte Unterkunft

1. Die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt.

2. Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros, die unter Art. 307 der Richtlinie fällt, nicht dem ermäßigten Steuersatz oder einem der ermäßigten Steuersätze im Sinne von Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie unterliegen kann.

Normenkette:

RL Art. Abs. ;