EuGH - Urteil vom 29.07.2019
C-388/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 288 Abs. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 315;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1214
DStR 2019, 1685

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steuerrechts - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 315 -Sonderregelung für Kleinunternehmen - Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer - Steuerpflichtiger Wiederverkäufer, der der Differenzbesteuerung unterliegt - Für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen maßgeblicher Jahresumsatz - Handelsspanne oder vereinnahmte Beträge

EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - Aktenzeichen C-388/18

DRsp Nr. 2019/11136

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Harmonisierung des Steuerrechts – Richtlinie 2006/112/EG – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 315 –Sonderregelung für Kleinunternehmen – Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer – Steuerpflichtiger Wiederverkäufer, der der Differenzbesteuerung unterliegt – Für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen maßgeblicher Jahresumsatz – Handelsspanne oder vereinnahmte Beträge

Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach bei der Ermittlung des Umsatzes, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, gemäß Art. 315 der Richtlinie nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Dieser Umsatz ist auf der Grundlage aller von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 288 Abs. 1 Nr. 1;