EuGH - Urteil vom 21.02.2018
C-628/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 32 Abs. 1;
Fundstellen:
UVR 2018, 133

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände - Ort der zweiten Lieferung - Unterrichtung des ersten Lieferanten - Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Recht auf Vorsteuerabzug - Berechtigtes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug

EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen C-628/16

DRsp Nr. 2018/7269

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände – Ort der zweiten Lieferung – Unterrichtung des ersten Lieferanten – Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer – Recht auf Vorsteuerabzug – Berechtigtes Vertrauen des Steuerpflichtigen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug

1. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass er auf die zweite von zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen derselben Ware anzuwenden ist, die zu nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben.

2. Wenn die zweite Lieferung einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben, eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass der Enderwerber, der zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, die von ihm nur auf der Grundlage der vom Zwischenhändler, der seine Lieferung falsch eingestuft hat, übermittelten Rechnungen an den Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 32 Abs. 1;